Juliane Klug
Redakteurin bei Citycare24
Zuletzt aktualisiert am 24. April 2025
Die ungefähre Lesezeit beträgt 15 Minuten.
Wer körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtig ist, kann bei der Pflegeversicherung Leistungen beantragen. Die Höhe der Summe hängt davon ab, wie selbstständig oder unselbstständig jemand ist und wie sehr er oder sie im Alltag auf Unterstützung angewiesen ist. Doch: Wer beurteilt das eigentlich wie? Und wie viel Geld gibt es? Antworten auf diese und andere Fragen liefert der folgende Text.
Egal ob wegen ihres Alters, chronischer Erkrankungen oder aufgrund eines Unfalls: Pflegebedürftige Menschen bekommen Geld. Voraussetzungen sind, dass sie von den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in die Pflegekasse eingezahlt haben und sie voraussichtlich dauerhaft – also länger als ein halbes Jahr lang – auf Hilfe angewiesen sein werden. Wie hoch die Summe ist, die der- oder diejenige bekommt, hängt davon ab, wo er oder sie eingruppiert wird. Bis 2017 bestand das hierbei verwendete System aus drei Pflegestufen. Danach wurden diese von fünf Pflegegraden abgelöst. Sie gelten bis heute.
Grad 1 beschreibt laut Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit diejenigen Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit nur in geringem Maße beeinträchtigt sind. Männer und Frauen sowie Jungen und Mädchen, die wiederum als besonders pflegebedürftig eingestuft werden, weil sie schwerst-beeinträchtigt sind und eine besondere pflegerische Versorgung benötigen, landen im Pflegegrad 5, alle anderen Pflegebedürftigen in Pflegegrad 2, Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4 dazwischen.
Doch: Wer entscheidet eigentlich, wer zu welcher Gruppe gehört? Jeder selbst? Nein. Sobald die Betroffenen oder ihre Angehörigen Leistungen bei der Pflegekasse beantragt haben, informiert diese den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Instanzen. Diese machen dann einen Begutachtungstermin zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit fest – zumindest, wenn es sich bei dem oder der Betroffenen um einen gesetzlich versicherten Menschen handelt. Bei privat Versicherten ist das Ganze noch mal ein anderer Schnack. Sie beantragen die finanzielle Unterstützung bei ihrem jeweiligen Versicherungsunternehmen und bekommen Besuch vom MD Medicproof.
Übrigens haben Versicherte unmittelbar nachdem sie den Antrag gestellt haben, Anspruch darauf, dass ihnen ein Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin Fragen beantwortet. Sie sind bei den Pflegekassen ihrer Krankenkassen angesiedelt. Privat versicherte Menschen können sich zudem an den Verband der Privaten Krankenversicherungen wenden. Infos gibt es dem Gesundheitsministerium zufolge auch auf Kroatisch, Spanisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Polnisch, Russisch, Türkisch oder Italienisch. Wer barrierefrei Nachfragen stellen möchte, kann das entweder am Videotelefon des Gesundheitsministeriums des Bundes tun – www.gebaerdentelefon.de/bmg – oder per E-Mail an info.gehoerlos@bmg.bund.de. Frauen und Männer mit einer Sehbehinderung können das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung kontaktieren, +49 30 – 3406066 – 02. Der Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums steht zudem barrierefrei zum Download unter diesem Link bereit.
Bei dem Besuch des MD, bei dem auch Angehörige der Pflegebedürftigen anwesend sein können und sollen, klopfen die Expertinnen und Experten vor allem die Fähigkeiten der oder des Betroffenen in sechs Lebensbereichen ab: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die verschiedenen Teilbereiche fließen mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung in das Ergebnis ein.
Geht es um pflegebedürftige Kinder, dann „wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder ermittelt.“ („Pflegegrade“ vom Bundesministerium für Gesundheit)
Bei erwachsenen Männern und Frauen sind noch zwei weitere Themengebiete von Interesse, die allerdings nicht in die Einstufung der Pflegebedürftigkeit einfließen: die außerhäuslichen Aktivitäten sowie die Haushaltsführung. Außerdem wird geschaut, ob der- oder diejenige womöglich von Reha-Maßnahmen profitieren könnte.
Als Maßstab für die Beurteilung legen die Gutachter ein Punktesystem zugrunde das von 0 bis 100 geht. Da die Experten dazu aufgerufen sind, eine individuelle Beurteilung zu treffen, lassen sich die Punkte allerdings auch aushebeln – wie überall im Leben bestätigen eben auch hier die Ausnahmen die Regel: „Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugerechnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird.“ („Pflegegrade“ vom Bundesministerium für Gesundheit*)
Ist der Besuch geschafft, heißt es für Betroffene und Angehörige: warten auf den Leistungsbescheid. Sollte dieser negativ ausfallen, kann die oder der Versicherte übrigens Widerspruch einlegen.
Diese Leistungen gibt es monatlich:
| Pflegegrad | für die vollstationäre Unterbringung | Pflegesachleistung | Pflegegeld |
| 1 | 131 Euro | – | – |
| 2 | 805 Euro | 796 Euro | 347 Euro |
| 3 | 1.319 Euro | 1.497 Euro | 599 Euro |
| 4 | 1.855 Euro | 1.859 Euro | 800 Euro |
| 5 | 2.096 Euro | 2.299 Euro | 990 Euro |
Zahlen vom Bundesverwaltungsamt, Stand 23. April 2025
Sachleistungen stehen Menschen zu, die in ihren eigenen vier Wänden von einem ambulanten Pflegedienst Gebrauch machen, von einer Haushaltshilfe, Aktivitäten, die der Kommunikation und sozialen Kontakten dienen oder ähnlichem. Die Kasse rechnet diese direkt ab. Das Pflegegeld kann beantragt werden, wenn etwa Freunde oder Angehörige die Pflege zu Hause übernehmen. Der oder die Betroffene bekommt das Geld überwiesen und kann es selbst verwalten. Der Verbraucherzentrale zufolge bekommen Pflegebedürftige außerdem ein anteiliges Pflegegeld, wenn sie ihnen zustehende Sachleistungen nur zum Teil ausschöpfen.
Allen Pflegebedürftigen von Grad 1 bis 5 steht im Übrigen zusätzlich zu den bereits genannten Leistungen 131 Euro Entlastungsbeitrag zu – wenn sie zu Hause gepflegt werden. Außerdem können sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von monatlich bis zu 42 Euro beziehen. Die Pflegekasse erstattet demnach die Kosten für entsprechende zweckgebundene Entlastungsangebote und Verbrauchsartikel. Das klingt alles sehr kompliziert? Pflegeberaterinnen und -berater können Sie detailliert zu Ihren Ansprüchen informieren.
Einigen generellen Informationen sowie den markierten Zitaten liegen folgende Quellen zugrunde:
Homepage des Bundesgesundheitsministeriums (Link), Stand: 25. April 2022.
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung „Ratgeber Pflege“ (Link), Stand: 24. April 2025.
Homepage der Verbraucherzentrale (Link), Stand: 28. April 2022.
Homepage der Verbraucherzentrale (Link), Stand: 14. Juni 2023.
AOK-Bundesverband GbR „So erhöhen sich die Pflegeleistungen ab Januar 2024“ (Link), Stand: 21. Dezember 2023.
Medizinischer Dienst Bund (KöR) (Link), Stand: 20. Juni 2022.
Als Redakteurin liebt es Juliane, in immer neue Themen einzutauchen. Wenn sie anderen Menschen komplexe Dinge verständlich näherbringen kann, ist sie in ihrem Element. Seit dem Frühjahr 2022 sorgt Juliane im Marketing-Team von Citycare24 für Content.
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