Pflegeberatung

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Guter Rat ist kostenlos

Die ungefähre Lesezeit beträgt 15 Minuten.

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Wer zu Hause oder stationär gepflegt wird, hat Anspruch auf eine regelmäßige Pflegeberatung. Und zwar nicht erst, wenn er oder sie offiziell einen Pflegegrad besitzt, sondern sobald der Antrag auf Leistungen gestellt ist. Dass das so ist und Betroffene kostenlos an professionelle Informationen herankommen, sichert ihnen hierzulande das 11. Sozialgesetzbuch zu. Die Kosten für die Beraterinnen und Berater trägt in der Regel die zuständige Pflegekasse.

Wozu und wer überhaupt?

Die Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) zählt unter anderem folgende Themenbereiche auf, zu denen sich die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen Rat einholen können:

  • Hilfsmittel
  • finanzielle Leistungen
  • präventive Gesundheitsangebote
  • Wohnraumanpassung
  • Auszeiten vom Beruf für pflegende Angehörige
  • Organisation sowie Qualität der Pflege und praktische Pflege
  • Reha-Angebote
  • die Entlastung Angehöriger

Einer entsprechenden Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums lässt sich entnehmen, dass die Beraterinnen und Berater für generelle Fragen da sind, den individuellen Hilfebedarf ermitteln, einen Versorgungsplan erstellen können und umfassend über Leistungen informieren, die dem oder der Pflegebedürftigen sowie den Angehörigen zustehen. Zudem sind sie Ansprechpartner bei Krisen, und sollen die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit derjenigen, die um Rat bitten, fördern. „Information und Beratung zur Pflege bieten zum Beispiel Pflegekassen, Pflegestützpunkte, compass private pflegeberatung, ambulante Pflegedienste, kommunale Stellen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege an.“ (Ratgeber „Beratung zur Pflege“) Die Expertinnen und Experten kennen sich generell aus mit dem Sozial- sowie dem Sozialversicherungsrecht und haben sich für die Beratung weiterbilden lassen.

Recht & Pflicht

Der Staat möchte Pflegebedürftige selbst darüber entscheiden lassen, wer sie pflegt. Soll das jemand anderes machen als die Menschen, die das beruflich tun, zahlt die Versicherung das sogenannte Pflegegeld. Doch wo es Rechte gibt, gibt es oft auch Pflichten. „Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 (…) einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.“ (Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums) Wer mit dem 1. Grad eingestuft ist oder Sachleistungen bezieht, kann jedes halbe Jahr einen solchen Beratungsbesuch bekommen.

Hierbei wollen sich die Expertinnen und Experten einen Überblick darüber verschaffen, ob die oder der Pflegebedürftige angemessen versorgt wird. Außerdem sollen diese Besuche denjenigen, die die pflegerischen Aufgaben übernommen haben, fachlich einen Mehrwert bringen, ihnen und ihren Schützlingen Wissen vermitteln. So profitieren alle Seiten von den Besuchen.

Einigen generellen Informationen sowie den markierten Zitaten liegen folgende Quellen zugrunde:

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (Link), Stand: 27. Mai 2022.

Ratgeber (Einblick) „Beratung zur Pflege“, Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) (Link), Berlin, April 2022.

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Juliane Klug

Juliane Klug

Als Redakteurin liebt es Juliane, in immer neue Themen einzutauchen. Wenn sie anderen Menschen komplexe Dinge verständlich näherbringen kann, ist sie in ihrem Element. Seit dem Frühjahr 2022 sorgt Juliane im Marketing-Team von Citycare24 für Content.

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