Juliane Klug
Redakteurin bei Citycare24
Veröffentlichung am 14. Januar 2026
Die ungefähre Lesezeit beträgt 8 Minuten.
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ansgar, 72 Jahre alt, ist auf Unterstützung angewiesen. Mit einem Pflegegrad 4 wohnt er mit seiner Partnerin Carmen, 74 Jahre alt, zusammen. Sie kümmert sich treusorgend um ihn. Nun ist Carmen gestürzt und muss ihre Verletzung auf absehbare Zeit im Krankenhaus behandeln lassen. Doch: Was ist in dieser Zeit mit Ansgar? Die Lösung nennt sich Kurzzeitpflege.
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt eines pflegebedürftigen Menschen in einem Pflegeheim, der in der Regel von der Pflegekasse bezuschusst wird. Gründe für eine Kurzzeittpflege sind unter anderem, dass es eine Krise gibt wie in dem eingangs erwähnten Beispiel. Oder dass die betreffende Person nach einem Krankenhausaufenthalt noch ein wenig aufgepäppelt werden muss, damit das Leben zu Hause wieder funktioniert (Bundesgesundheitsministerium). Genau so gut kann es aber auch sein, dass er oder sie gerade erst pflegebedürftig geworden ist oder sich der Gesundheitszustand drastisch verschlechtert hat, sodass die Gegebenheiten am Wohnort zunächst angepasst werden müssen (Knappschaft). Möchte die pflegende Person in den Urlaub fahren, kann dies auch ein Grund für die vorübergehende stationäre Unterbringung sein (gesund.bund.de).
Um Geld für die Kurzzeitpflege zu bekommen, muss ein Pflegegrad von 2, 3, 4 oder auch 5 vorliegen (Gesundheitsministerium). „Für privat pflegeversicherte Personen gelten dieselben Ansprüche und Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.“ (gesund.bund.de) Es gibt auch Ausnahmefälle, in denen die Kurzzeitpflege bewilligt wird. Dazu kommen wir im Verlauf dieses Textes noch zu sprechen.
Dafür, dass jemand für einige Tage oder Wochen stationär gepflegt wird, muss sichergestellt sein, dass die Einrichtung dafür ausgelegt ist. Solch ein Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim beziehungsweise einer Seniorenresidenz kostet selbstredend auch Geld. „Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro.“ (Knappschaft) Dieser kann flexibel für beide Teilbereiche der Pflege verwendet werden. Dieser Betrag hängt im Übrigen nicht vom Pflegegrad ab. Laut der Internetseite gesund.bund.de ist dieser Topf bei Personen mit einem hohen Unterstützungsbedarf allerdings schneller leer als bei denen mit einem niedrigen Pflegegrad. Auch gut zu wissen: Für die Finanzierung der Kurzzeitpflege fällt auch immer ein Eigenanteil an. „Um den Eigenanteil zu finanzieren, kann eine weitere Pflegeleistung, der Entlastungsbeitrag, verwendet werden. Dieser beträgt 131 Euro und kann über mehrere Monate angespart werden.“ (gesund.bund.de) Befindet sich eine Person in Kurzzeitpflege, bekommt sie in der betreffenden Zeit das normale Pflegegeld nur zur Hälfte ausgezahlt (Knappschaft).
Damit alles in die Wege geleitet werden kann, müssen Betroffene einen Antrag bei der Pflegekasse oder auch ihrer privaten Pflegeversicherung stellen. Gesund.bund.de rät – wenn planbar – zu einigen Wochen Vorlauf. Die Gründe für die vorübergehende Pflege, die nicht zu Hause stattfindet, muss gut begründet sein. Die nötigen Informationen darüber, wo sie ihren sonst selbst gepflegten Menschen kurzzeitig versorgen lassen können, bekommen Interessierte gesund.bund.de zufolge bei Pflegestützpunkten, den Krankenkassen sowie natürlich der Pflegekasse. Laut dem Portal lassen sich mögliche Einrichtungen beispielsweise hier finden:
In Einzelfällen können auch Einrichtungen für eine vorübergehende Unterbringung genutzt werden, die nicht für die Kurzzeitpflege gelistet sind (gesund.bund.de). So können demzufolge Reha-Zentren im Anschluss an einen Aufenthalt pflegebedürftigen Personen einen solchen Platz einräumen. Allerdings müssen Interessierte dafür Informationen bei eben genannten Beratungsstellen einholen.
Wer keinen oder einen Pflegegrad von 1 hat, kann im Übrigen auch die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dem Portal gesund.bund.de zufolge kann dies etwa nach einem Krankenhausaufenthalt bewilligt werden – als Einzelfall-Entscheidung. Dann sei allerdings die Kranken- und nicht die Pflegekasse diejenige, die für die vorübergehende Unterbringung aufkommt. Der Antrag auf Leistung muss dementsprechend auch an diese Stelle gehen, nicht an die Pflegekasse. „Eine andere Möglichkeit ist die Übergangspflege. Hier bezahlt die Krankenkasse die pflegerische Versorgung im Krankenhaus für längstens 10 Tage, wenn eine Patientin oder ein Patient direkt nach einer Behandlung weiteren Unterstützungsbedarf hat.“ (gesund.bund.de)
Einigen generellen Informationen sowie den markierten Zitaten liegen folgende Quellen zugrunde:
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Hansestadt Bremen e.V. „Kurzzeit- und Verhinderungspflege“ (Link), Stand: 18. Dezember 2025.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See „Die Kurzzeitpflege der Pflegekasse“ (Link), Stand: 18. Dezember 2025.
gesund.bund.de „Kurzzeitpflege: Vorübergehend im Pflegeheim“ (Link), Stand: 18. Dezember 2025.
Bundesministerium für Gesundheit „Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege“ (Link), Stand: 18. Dezember 2025.
Als Redakteurin liebt es Juliane, in immer neue Themen einzutauchen. Wenn sie anderen Menschen komplexe Dinge verständlich näherbringen kann, ist sie in ihrem Element. Seit dem Frühjahr 2022 sorgt Juliane im Marketing-Team von Citycare24 für Content.
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